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Neues zur Verwendung von sogenannten „Werbeblockern“

In den Jahren 2014/2015 kamen die sogenannten „Werbeblocker“ auf, mit denen im Browser Web-Werbeanzeigen unterdrückt werden können. Die gerichtlichen Angriffe der Verlage und TV-Sender, die darauf gerichtet waren, die Verbreitung der Werbeblocker-Software gerichtlich untersagen zu lassen, sind bislang alle gescheitert (Entscheidungen der Landgerichte München, Hamburg und Köln in den Jahren 2015 und 2016). Die Verwendung und Verbreitung von sogenannten „Werbeblockern“ ist daher möglich und erlaubt.

Die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und auch des Bundesgerichtshofes hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass Werbeblocker in aller Regel wettbewerbsrechtlich nicht verboten werden können.

So hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 15. März 2018 – 5 U 152/15 die Verwendung eines Werbeblockers  gestattet, der wiederum Werbung solcher Nutzer erlaubte, die dafür etwas bezahlen. Dieses Urteil folgt der Linie anderer Gerichte (z.B. OLG Köln GRUR 2016, 1082) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16), der eine Software für wettbewerbsrechtlich zulässig hält, die das Internet nutzen ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, obwohl das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür Entgelt entrichten.

Wie man sieht, ist der Nutzer von Werbeblockern keineswegs frei von jeglicher Manipulation: Er unterdrückt nämlich in diesen Fällen nur die Werbung derjenigen, die sich weigern, dem Hersteller des Werbeblockes Entgelt für die Freischaltung zu entrichten.

Ob etwas anderes gilt, wenn der Werbeblocker Schutzvorkehrungen unterläuft, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, bleibt offen. Für den Internetsurfer gilt: Auch mit kostenlosen Werbeblockern wird er nicht vor jeglicher Werbung geschützt.

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt

Beleidigende Emoticons in sozialen Netzwerken

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 22.06.2016 über grobe Beleidigungen von Vorgesetzen durch Arbeitnehmer desselben Unternehmens über Facebook geurteilt. Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg können derartige Beleidigungen von Vorgesetzten im Internet zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Die im Einzelfall notwendige Interessenabwägung führt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts jedoch bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken eher dazu, dass Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung abzumahnen sind, um das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 – 4 Sa 5/16).

Das LAG Baden-Württemberg hielt den Arbeitnehmern zugute, dass unter dem vermeintlichen Schutz der Anonymität Diskussionen bei Facebook leichtfertig zu Aussagen führen, die bei einer unmittelbaren Konfrontation nicht fallen würden. Wegen der Schnelllebigkeit des Internets sind daher Kündigungen wegen solcher Beleidigungen nur im Extremfall ohne Abmahnung möglich. Anders ist die Situation üblicherweise zu beurteilen, wenn Arbeitnehmer ihre Vorgesetzten in direkter Konfrontation schwer beleidigen.

Rechtsanwalt Dr. Walter Brunner

 

 

Vorsicht bei Suchmaschinenmarketing

Unter Suchmaschinenmarketing werden Maßnahmen verstanden, die dazu dienen sollen, mehr Besucher auf eine Internetseite zu bringen. Werden insoweit als Suchwörter die Marken von Wettbewerbern verwendet, führt dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 04.02.2010 – I ZR 51/08 – POWER BALL sowie Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03 – Impuls) zu einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG. Geschützte Markennamen dürfen daher nicht zur Suchmaschinenoptimierung genutzt werden, soweit sie im Titel oder Kopfzeile einer Website auftauchen. Die Herkunftsfunktion von Marken wird nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 20.11.2015 – 6 U 40/15) auch dann verletzt, wenn interessierte Kunden auf Angebote gelenkt werden, nach denen sie gar nicht gesucht haben, ohne dass die betreffende Internetseite darauf hinweist, dass das gesuchte Produkt vom Betreiber der Plattform gar nicht angeboten wird.

Die Grenzen der Suchmaschinenoptimierung liegen im Wettbewerbs- und Markenrecht. Das OLG Hamm hat z.B. eine gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung darin erkannt, dass vermeintlich leere Internetseiten Inhalte hatte, die nur für Suchmaschinen platziert wurden, um Mitbewerber von ihren Positionen zu bestimmten Suchbegriffen zu verdrängen (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009 – 4 U 53/09).

Für die Eingabe der Suchbegriffe ist der Betreiber der Website verantwortlich. Es handelt sich insoweit um eigene Informationen des Betreibers der Website (§§ 7 Abs. 1 TMG bzw. 8 Abs. 1 TDG.) Für diese Informationen ist der Website-Betreiber uneingeschränkt selbst verantwortlich, auch dann, wenn er professionelle Dienstleister mit der Suchmaschinenoptimierung beauftragt hat. Professionelle Dienstleister sollten ihre Auftraggeber hierauf hinweisen, um zu vermeiden, dass unliebsame Abmahnungen der Markenrechtsinhaber erfolgen.

Rechtsanwalt Dr. Walter Brunner