Herr Rechtsanwalt Sascha Zeller, der seit dem Kalenderjahr 2018 in unserem Hause tätig ist und unsere Mandantschaft vornehmlich im privaten und öffentlichen Baurecht sowie im Verwaltungsrecht berät, ist zum 1. Januar 2025 als Partner in die LANGE BRUNNER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aufgenommen worden.
Allgemein
Vertragliche Vorkehrungen betreffend Künstliche Intelligenz (KI)
Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben bereits im März des Kalenderjahres 2024 die sogenannte „KI-Verordnung“ (den AI Act) angenommen. Sie ist nach Prüfung von Rechts- und Sprachsachverständigen am 1. August 2024 in Kraft getreten (EU-Verordnung 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die künstliche Intelligenz und zur Änderung verschiedener früherer Verordnungen).
Gepriesen wird der EU AI Act als erste umfassende Verordnung über Künstliche Intelligenz durch eine Regulierungsbehörde weltweit. Die Anwendungen werden in drei Risikokategorien eingeordnet, nämlich in inakzeptable Risiken (wie z.B. staatlich betriebene Social Scorings wie etwa in China), in Anwendungen mit hohem Risiko (z.B. Tools zum Scannen von Lebensläufen, die eine Rangfolge der Bewerber herstellen) sowie sonstige Anwendungen mit begrenztem oder minimalem Risiko. KI-Systeme mit begrenztem Risiko müssen nur Transparenzanforderungen erfüllen, minimale Risiken lösen keine spezifischen regulatorische Vorgaben aus.
Obwohl natürlich das Anliegen der EU zu begrüßen ist, ein hohes Schutzniveau für die Gesellschaft zu sichern und gleichzeitig Innovationen zu fördern, dürfte die praktische Umsetzbarkeit der Verordnung nicht einfach werden, sie schafft insbesondere hohen Bürokratieaufwand, der schon bislang harsche Kritik an EU-rechtlichen Vorgaben im Wirtschaftsleben hervorrief. Die Zielsetzung an sich erinnert an die Quadratur des Kreises.
Ohne Rücksicht darauf, wann die EU-Verordnung umgesetzt wird, bedarf es bereits jetzt vertraglicher Vorkehrungen insbesondere im Bereich der Lizenzierung von Software und im Rahmen von Einkaufsbedingungen, insbesondere wenn sie IT-Produkte zum Gegenstand haben. Auch im Rahmen des Datenschutzes müssen vertragliche Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung betreffend KI ergänzt werden, wenn Unternehmen Produkte untereinander austauschen, die teilweise mit Künstlicher Intelligenz geschaffen wurden. Unternehmen sind gut beraten, jedenfalls Anzeigepflichten vorzusehen, soweit KI-Leistungen in ihrer Software oder in IT-Dienstleistungen implementiert sind.
Eine Anpassung bisheriger Standard-Regelungen in Bezug auf Künstliche Intelligenz ist jedenfalls angezeigt.
Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt
Beschwerden von Arbeitnehmern über Social Media
Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 8. Februar 2024 einen bemerkenswerten Beschluss erlassen (7 W 11/24):
Ein Arbeitnehmer hatte sich auf der Internetplattform kununu über seinen Arbeitgeber beschwert. Kununu ist dazu da, dass Arbeitgeber in verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern anonym bewertet werden können. Inzwischen soll es über 5 Millionen Bewertungen zu über 1 Million Unternehmen geben.
Eine Arbeitgeberin zweifelte die Echtheit der negativen Beurteilung bei kununu an und verklagte die Internetplattform auf Löschung. In früheren Verfahren hatte kununu in solchen Fällen lediglich anonymisierte Nachweise von Bewertenden bei Gericht vorgelegt und damit nach Auffassung der Gerichte deren Echtheit belegt.
Damit könnte jetzt nach der Entscheidung des OLG Hamburg Schluss sein. Aufgrund der oben zitierten Eilentscheidung des OLG Hamburg muss kununu bei einer konkreten Beanstandung die Echtheit der Bewertung überprüfen. Dabei müsse der Plattformbetreiber die Anonymität der bewertenden Person aufheben und bei Zweifeln an der Echtheit der Bewertung dauerhaft löschen. Auf Datenschutz könne sich kununu hierbei nicht berufen.
Arbeitgeber müssen negative Bewertungen bei kununu künftig nicht ohne Weiteres hinnehmen. Arbeitnehmern ist zu raten, nur wahrheitsgemäße und belegbare Beschwerden über den jeweiligen Arbeitgeber bei kununu anzumelden. Andernfalls drohen unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Die Glaubwürdigkeit von Bewertungen von Arbeitgebern bei kununu wird durch diese Entscheidung des OLG Hamburg vermutlich erhöht.
Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hinweispflichten des Arbeitgebers, die den Urlaub betreffen
Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 6. November 2018 (C-684/16) und des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 (9 AZR 423/16) steht fest, dass ein Urlaubsverfall oder ein Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach dem Bundesurlaubsgesetz nur eintritt, wenn Arbeitgeber ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen sind.
Zwar war es auch vorher schon sinnvoll, einem Ansparen von voluminösen Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer entgegenzuwirken, d. h. Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufzufordern. Arbeitgeber können jedoch seit 2018 nicht mehr den Verfall von Urlaubsansprüchen einwenden, wenn sie ihren Arbeitnehmern nicht ausreichende Hinweise dazu gegeben haben, dass der Urlaub verfällt, wenn er im laufenden Kalenderjahr nicht genommen wird.
Ohne derartige Hinweise verfallen Urlaubsansprüche praktisch nicht mehr, allenfalls dann, wenn Arbeitnehmer während des gesamten Kalender- bzw. Urlaubsjahres bis zum Ende des darauffolgenden Quartals am 31. März des Folgejahres erkrankt sind. In diesem Fall wäre ein Hinweis des Arbeitgebers auf die Inanspruchnahme des Urlaubs sinnlos gewesen.
Diese Rechtsprechung von EuGH und BAG sollten Arbeitgeber zum Anlass nehmen, ihre von der Rechtsprechung aufgestellten Mitwirkungsobliegenheiten zu erfüllen. Nur dann tritt Verjährung oder Verfall von Urlaubsansprüchen noch ein.
Empfehlenswert ist, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zu Beginn jedes Kalenderjahres in Textform über die Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage informieren, sie gleichzeitig auffordern, den Jahresurlaub so rechtzeitig wie möglich zu beantragen und innerhalb des laufenden Urlaubsjahres zu nehmen sowie auch auf die Konsequenzen hinweisen, falls Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung in Anspruch genommen werden sollte.
Solche Schreiben sind durchaus digital möglich, d. h. sie können per E-Mail an die Arbeitnehmer versendet werden (am besten mit Lese- oder Empfangsbestätigung).
Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
† Dr. Reinhard Härtel
Unser geschätzter Kollege Dr. Reinhard Härtel ist in den Morgenstunden des 08. Januar 2024 im Alter von 81 Jahren verstorben. Mit ihm verlieren wir einen der Gründer und Partner unserer Kanzlei, einen ausgezeichneten Juristen und ein Vorbild. Dr. Reinhard Härtel war ein umsichtiger und klug agierender Anwalt, insbesondere aber auch Freund und bis zuletzt Ratgeber. Ihm werden wir ein ehrendes Andenken bewahren. Deine humorvolle Art, Dein Wortwitz, einfach Du, Reinhard, wirst uns fehlen.