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18.05.2006 – I ZR 183/03 – Impuls

Vorsicht bei Suchmaschinenmarketing

Unter Suchmaschinenmarketing werden Maßnahmen verstanden, die dazu dienen sollen, mehr Besucher auf eine Internetseite zu bringen. Werden insoweit als Suchwörter die Marken von Wettbewerbern verwendet, führt dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 04.02.2010 – I ZR 51/08 – POWER BALL sowie Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03 – Impuls) zu einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG. Geschützte Markennamen dürfen daher nicht zur Suchmaschinenoptimierung genutzt werden, soweit sie im Titel oder Kopfzeile einer Website auftauchen. Die Herkunftsfunktion von Marken wird nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 20.11.2015 – 6 U 40/15) auch dann verletzt, wenn interessierte Kunden auf Angebote gelenkt werden, nach denen sie gar nicht gesucht haben, ohne dass die betreffende Internetseite darauf hinweist, dass das gesuchte Produkt vom Betreiber der Plattform gar nicht angeboten wird.

Die Grenzen der Suchmaschinenoptimierung liegen im Wettbewerbs- und Markenrecht. Das OLG Hamm hat z.B. eine gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung darin erkannt, dass vermeintlich leere Internetseiten Inhalte hatte, die nur für Suchmaschinen platziert wurden, um Mitbewerber von ihren Positionen zu bestimmten Suchbegriffen zu verdrängen (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009 – 4 U 53/09).

Für die Eingabe der Suchbegriffe ist der Betreiber der Website verantwortlich. Es handelt sich insoweit um eigene Informationen des Betreibers der Website (§§ 7 Abs. 1 TMG bzw. 8 Abs. 1 TDG.) Für diese Informationen ist der Website-Betreiber uneingeschränkt selbst verantwortlich, auch dann, wenn er professionelle Dienstleister mit der Suchmaschinenoptimierung beauftragt hat. Professionelle Dienstleister sollten ihre Auftraggeber hierauf hinweisen, um zu vermeiden, dass unliebsame Abmahnungen der Markenrechtsinhaber erfolgen.

Rechtsanwalt Dr. Walter Brunner