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BGH

Neues zur Verwendung von sogenannten „Werbeblockern“

In den Jahren 2014/2015 kamen die sogenannten „Werbeblocker“ auf, mit denen im Browser Web-Werbeanzeigen unterdrückt werden können. Die gerichtlichen Angriffe der Verlage und TV-Sender, die darauf gerichtet waren, die Verbreitung der Werbeblocker-Software gerichtlich untersagen zu lassen, sind bislang alle gescheitert (Entscheidungen der Landgerichte München, Hamburg und Köln in den Jahren 2015 und 2016). Die Verwendung und Verbreitung von sogenannten „Werbeblockern“ ist daher möglich und erlaubt.

Die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und auch des Bundesgerichtshofes hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass Werbeblocker in aller Regel wettbewerbsrechtlich nicht verboten werden können.

So hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 15. März 2018 – 5 U 152/15 die Verwendung eines Werbeblockers  gestattet, der wiederum Werbung solcher Nutzer erlaubte, die dafür etwas bezahlen. Dieses Urteil folgt der Linie anderer Gerichte (z.B. OLG Köln GRUR 2016, 1082) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16), der eine Software für wettbewerbsrechtlich zulässig hält, die das Internet nutzen ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, obwohl das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür Entgelt entrichten.

Wie man sieht, ist der Nutzer von Werbeblockern keineswegs frei von jeglicher Manipulation: Er unterdrückt nämlich in diesen Fällen nur die Werbung derjenigen, die sich weigern, dem Hersteller des Werbeblockes Entgelt für die Freischaltung zu entrichten.

Ob etwas anderes gilt, wenn der Werbeblocker Schutzvorkehrungen unterläuft, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, bleibt offen. Für den Internetsurfer gilt: Auch mit kostenlosen Werbeblockern wird er nicht vor jeglicher Werbung geschützt.

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt