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Beleidigende Emoticons in sozialen Netzwerken

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 22.06.2016 über grobe Beleidigungen von Vorgesetzen durch Arbeitnehmer desselben Unternehmens über Facebook geurteilt. Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg können derartige Beleidigungen von Vorgesetzten im Internet zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Die im Einzelfall notwendige Interessenabwägung führt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts jedoch bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken eher dazu, dass Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung abzumahnen sind, um das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 – 4 Sa 5/16).

Das LAG Baden-Württemberg hielt den Arbeitnehmern zugute, dass unter dem vermeintlichen Schutz der Anonymität Diskussionen bei Facebook leichtfertig zu Aussagen führen, die bei einer unmittelbaren Konfrontation nicht fallen würden. Wegen der Schnelllebigkeit des Internets sind daher Kündigungen wegen solcher Beleidigungen nur im Extremfall ohne Abmahnung möglich. Anders ist die Situation üblicherweise zu beurteilen, wenn Arbeitnehmer ihre Vorgesetzten in direkter Konfrontation schwer beleidigen.

Rechtsanwalt Dr. Walter Brunner