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Transparenzregister – Meldung nicht vergessen!

Im Oktober 2017 wurde das sogenannte Transparenzregister eingeführt. Beachtet werden musste es von Gesellschaften bislang jedoch nicht, weil Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister und die dort ohnehin notwendigen Einträge die Mitteilungspflicht entfallen ließen. Die sogenannte Mitteilungsfiktion ist am 01.08.2021 jedoch entfallen. Seitdem müssen alle Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten gesondert an das Transparentregister melden, um der Verhängung von Bußgeldern zu entgehen.

Für Gesellschaften, die aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmals meldepflichtig geworden sind, sieht das Gesetz Übergangsfristen vor, die beachtet werden sollten:

Bis 31.03.2022 müssen Aktiengesellschaften, europäische SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien entsprechende Meldung vornehmen,

bis 30.06.2022 haben Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Partnerschaften, Genossenschaften und europäische Genossenschaften Zeit,

bis 31.12.2022 sind von Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften etc. Anmeldungen zum Transparenzregister vorzunehmen.

Die Anmeldung erfolgt elektronisch beim Transparenzregister; anzumelden sind alle wirtschaftlich berechtigten Personen, die mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder eine vergleichbare Kontrolle ausüben. Anzugeben sind Vor- und Nachname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Wohnort der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie Art und Umfang deren wirtschaftlichen Interesses.

Leider erschließt sich der Sinn dieser neuen Mitteilungspflicht für alle ordnungsgemäß eingetragenen Gesellschaften nicht. Mit der ersten Anmeldung ist es auch nicht getan; das Transparenzregister ist auch künftig bei allen Änderungen gleichzeitig zu informieren.

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt