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Schutz der Whistleblower – Pflichten der Arbeitgeber

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist bereits zur Mitte des Jahres, nämlich am 2. Juli 2023 in Kraft getreten, relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 (die sogenannte Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um und soll einen umfassenden Schutz von Whistleblowern gewährleisten.

Unter anderem werden Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten gemäß § 12 Abs. 2 HinSchG verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Allerdings wurde diese Verpflichtung gemäß
§ 42 Abs. 1 HinSchG für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten hinausgeschoben und besteht ab dem 17. Dezember 2023 – steht also unmittelbar bevor.

Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich alle Beschäftigten wenden können. Solche Meldestellen können Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten gemäß § 14 HinSchG auch gemeinsam mit anderen Arbeitgebern einrichten und betreiben.

Für Arbeitgeber mit bis zu 249 Beschäftigten ist mittlerweile Eile geboten, um die interne Meldestelle im Unternehmen oder gemeinsam mit anderen Unternehmen einzurichten. Wie in solchen Fällen üblich droht der Gesetzgeber nämlich mit Bußgeldern, falls die interne Meldestelle nicht eingerichtet und betrieben wird, § 40 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 12 Absatz 1 S. 1 HinSchG.

Arbeitgeber sollten neben der Einrichtung der Meldestelle auch das Verfahren festlegen, wie mit Meldungen von Hinweisgebern umzugehen ist.

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht