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Allgemein

Der Brexit – Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht

Das Oberlandesgericht München hat im Sommer des vergangenen Jahres ein weitreichendes Urteil gefällt, das in Veröffentlichungen die schöne Überschrift erhalten hat: Brexit means Brexit: (OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21Kart).

Eine in Deutschland geschäftlich tätige Onlinehändlerin in der Rechtsform einer britischen Limited (ltd.) hatte versucht, kartellrechtliche Unterlassungsansprüche vor Münchner Gerichten durchzusetzen, ohne zu realisieren, dass nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union in Deutschland tätige Gesellschaften sich an EU-Recht orientieren müssen.

Bis zum Austritt Großbritanniens am 31.12.2020 galt für britische Gesellschaften – ebenso wie für andere Gesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat gegründet wurden – aufgrund der Niederlassungsfreiheit die sogenannte „Gründungstheorie“, wonach die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften nach dem Ort der Gründung zu beurteilen waren.

Nach dem endgültigen Austritt Großbritanniens – Brexit – aus der EU gilt Großbritannien als sogenannter „Drittstaat“. Eine britische Gesellschaft mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland muss damit nach dem im deutschen Gesellschaftsrecht geltenden „numerus clausus“ der Gesellschaftsformen je nach Ausgestaltung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder einzelkaufmännisches Unternehmen behandelt werden – und dementsprechend auch im Rechtsverkehr auftreten. Dies hat auch Folgen für die für die Gesellschaft auftretenden Personen/Gesellschafter, die in diesen Fällen in vollem Umfang persönlich haften und dementsprechend auch in Anspruch genommen werden können!

Bei Streitigkeiten mit britischen Gesellschaften lohnt sich daher eine Prüfung des Sitzes der Gesellschaft. Sie können nur dann in der ursprünglichen Rechtsform weiter in Deutschland tätig sein, wenn sie ihren Sitz tatsächlich in England haben sollten.

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt

Änderung in der betrieblichen Altersversorgung zum 01.01.2022

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist zwar schon einige Jahre alt und wurde von der „Großen Koalition“ im Kalenderjahr 2018 aus der Taufe gehoben. Arbeitgeber müssen jedoch spätestens seit Januar 2022 beachten, dass Entgeltumwandlungen der Arbeitnehmer, die über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgeführt werden, mit 15 % des umgewandelten Entgelts bis zur Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bezuschusst werden müssen. Diese Regelung, die zunächst nur für Neuzusagen ab 1. Januar 2019 galt, wurde zur Jahreswende 21/22 auf sämtliche individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien unabhängig vom Datum des Abschlusses erweitert. Ausnahmen gibt es nur im Falle abweichender Tarifverträge.

Um die Sozialversicherungsersparnis zu ermitteln, muss der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ermittelt werden. Die Berechnung der Ersparnis ist im Einzelfall kompliziert. Möchte der Arbeitgeber sie vermeiden, müsste er zur Sicherheit 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss bezahlen.

Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Zuschusspflicht nicht nach, haftet er für Einbußen, die seinen Arbeitnehmern in der Rentenphase entstehen, § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Diese Haftungsansprüche verjähren praktisch nicht, da die Verjährung erst mit Eintritt des Versorgungsfalles beginnt und dann 30 Jahre dauert!

Für die Arbeitgeber ist es jetzt daher höchste Zeit, alte Vereinbarungen, die die Zuschusspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigt haben, umzustellen. Dabei sind folgende Varianten zu prüfen, die nach der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Abhilfe schaffen:

  • Erhöhung des bestehenden Versorgungsvertrages (falls versicherungstariflich möglich und/oder sinnvoll)?
  • Abschluss eines neuen Vertrages unter Berücksichtigung der Zuschusspflicht, ist er versicherungstariflich möglich?
  • Ist der Arbeitnehmer mit einer Absenkung der Gehaltsumwandlung einverstanden, sodass sich der Arbeitgeber ohne Änderung des Versicherungsvertrages beteiligen kann?

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto: https://de.freepik.com

Widerruf von alten Darlehensverträgen nach neuester EuGH-Entscheidung wieder möglich!

Das „ewige“ Widerrufsrecht kehrt zurück!

Verwenden Banken die gesetzlichen Muster, sollten sie bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen aller Sorgen ledig sein. So der Tenor verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 26.11.2019 – XI ZR 307/18).

Widerruf möglich! – so nach dem neuesten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. März 2020 (AZ C 66/19).

Klar und prägnant soll dem Verbraucher nach Auffassung des EuGH in der Widerrufsbelehrung erklärt werden, wann in seinem konkreten Fall die Widerrufsfrist nach Abschluss eines Darlehensvertrages  beginnt und wann sie endet.

Der EuGH belebt den „Widerrufsjoker“ für Immobilienkredite und Kfz-Finanzierungen neu. Das Gericht erklärt eine derzeit weit verbreitete Klausel für unvereinbar mit europäischem Recht, zu finden in vielen Darlehensverträgen, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind.

In dem sensationellen Urteil vom 26. März 2020 hat der EuGH entschieden, dass die meisten Darlehensverträge, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Damit begann aber die Widerrufsfrist für diese  Kreditverträge  nicht zu laufen. Die Darlehensnehmer – soweit sie den Vertrag als Verbraucher i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen haben-  können ihre  Verträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen. Das „ewige“ Widerrufsrecht kehrt  zurück!

Was aber ist fehlerhaft in den vom EuGH geprüften Widerrufsbelehrungen?

Beanstandet wird der sogenannte „Kaskadenverweis“, der sich in ihnen befindet. Die Bank muss dem  Darlehensnehmer klar sagen, wann die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt. In den problematischen Widerrufsbelehrungen werden diese sogenannten Pflichtangaben nicht klar benannt, vielmehr  wird schlicht auf „§ 492 Abs. 2 BGB“ verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesregelungen. Der Verbraucher wird von einer Norm zur anderen in diversen Gesetzen geschickt (sog. Kaskadenverweis). Da die Gesetzestexte zudem in der Vergangenheit mehrmals abgeändert worden sind und nur in bestimmten zeitlichen Phasen galten,  ist die Prüfung selbst für Juristen anspruchsvoll.

Dies läuft nach Einschätzung des EuGH (wohl zu Recht) dem Verbraucherschutz zuwider und ist mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren. Der Verbraucher muß in klarer und prägnanter Form in die Lage versetzt werden, den Beginn der Widerrufsfrist selbst zu berechnen. Wenn das  -wie im Falle des Kaskadenverweises -nicht der Fall ist, dann ist der Verbraucher weiterhin zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt. Die 14tägige Widerrufsfrist begann gar nicht zu laufen. Der Bankkunde kann sein Darlehen auch Jahre nach dessen Abschluss noch widerrufen.

Bei Baufinanzierungen ist das Urteil für die Darlehensnehmer besonders interessant, weil damit die aus heutiger Sicht hohen Zinsvereinbarungen aus den Jahren 2010 bis 2016 ersetzt werden können durch aktuell wesentlich niedrigere Zinsen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dabei nicht an. Im Jahr 2012 wurden Finanzierungen mit Zinssätzen von ca 4 % gezeichnet, das aktuelle Zinsniveau liegt bei ca. 1 %. Die Ersparnis beträgt häufig mehr als 10.000 Euro.

Interessant kann auch der Widerruf einer Kfz-Finanzierung sein mit der Chance, das Fahrzeug zurückzugeben. Der Kunde erhält dabei seine Anzahlung und sämtliche Raten zurück. Dann könnten auch Eigentümer von Diesel-Fahrzeugen, die einen Wertverfall ihrer Fahrzeuge zu beklagen haben, ihr Fahrzeug loswerden,  ohne die Manipuilation am Motor  durch den Hersteller beweisen zu müssen. Und dies unabhängig vom Hersteller oder Typ des Fahrzeugs.

Was können betroffene Verbraucher jetzt tun? Nach Prüfung der Widerrufsbelehrung können sie bei Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung denWiderruf erklären und Herausgabe der bereits gezahlten Darlehensraten  abzüglicheinemErsatz für die Kapitalnutzung bzw. einer Nutzungsentschädigung (beim KFZ-Leasing)  verlangen.  Soweit die Bank  Rückzahlung verweigert,  müsste Klage erhoben werden.

Kostenschonender ist vermutlich der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch Stellung eines Güteantrags bei einer staatlich anerkannten Gütestelle (Formular unter: www.franz-ritter.de). Der der Bank zugestellte Güteantrag eröffnet ein Mediationsverfahren, welches evtl. zu einer rechtsgültigen Einigung führt,  wenn auch die Bank Interesse an einer Einigung hat.

Bei aller Euphorie über den neu gewonnenen „Widerrufs-Joker“ ist zu bedenken, dass der Bankkunde nach dem Widerruf und der Rückabwicklung eine alternative Finanzierung braucht (falls das Darlehen  nicht bereits zurück gezahlt ist). Diese muss vorher gesichert sein. Sollte diese neue Finanzierung wegen veränderter Bonität oder aus anderen Gründen nicht zu erhalten sein, hätte der Kunde mit der Erklärung des Widerrufs ein Eigentor geschossen. Juristische Beratung ist daher vor der Erklärung des Widerrufs dringend geboten.

Dabei  wird auch die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2020 zu berücksichtigen sein (XI ZR 98/19). Danach stehen den Verwendern der Widerrufsbelehrungen (d. h. den deutschen Banken) Vertrauensschutz zur Seite, wenn sie sich am gesetzlichen Muster orientiert haben. Der BGH widerspricht der Sache nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes. Was Bestand hat, dürfte vermutlich am Ende das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.

Lassen Sie sich von uns beraten – gerne prüfen wir die Ausssichten bei Ihren Verträgen. Profitieren Sie und nutzen Sie die neu eröffneten Möglichkeiten!

Rechtsanwälte Franz X. Ritter und Dr. Walter Brunner

Arbeitsrechtliche Maßnahmen während der Corona-Krise

Die gesetzlich angeordneten Maßnahmen zur sozialen Distanzierung haben beim Kampf gegen die Pandemie und der Eindämmung der Infektionszahlen erste Wirkung gezeigt.

Massive betriebliche Einschränkungen waren die Folge und werden für eine gewisse Zeit auch so bleiben.

Soziale Kontakte und normale Tätigkeiten sowie Besuche von Geschäften, Arztpraxen oder Restaurants können nicht aufrecht erhalten werden.  Betriebliche  Produktion stockt wegen unterbrochener Lieferketten bzw. die Leistungserbringung mangels Nachfrage.

Um die eigene wirtschaftliche  Handlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten, können Arbeitgeber im Einvernehmen mit ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit verabreden und Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Selbst wenn dies zur Kürzung der Nettovergütung der Arbeitnehmer führt.

  1. Zunächst war von der Bundesregierung angekündigt worden, dass auch ohne vorherigen Überstundenabbau und Urlaubsgewährung ab April diesen Jahres die Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich sein sollte, sobald das Bundesministerium für Arbeit und Gesundheit die angekündigte Rechtsverordnung auf der Basis des Gesetzes zur krisenbedingten Verbesserung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld erlassen habe (BGBl. I 2020 Nr. 12, S. 493). Die Rechtsverordnung vom 25. März 2020 sieht diese Erleichterung für Arbeitgeber jedoch nicht vor (KugV v. 25.03.2020 BGBl. Teil I Nr. 14).
    Daher kann Kurzarbeitergeld nur erwartet werden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer jedenfalls Überstunden im Wesentlichen abgebaut haben und Urlaubsgewährung zumindest angeboten worden ist. Die Agentur für Arbeit dürfte im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung entgegenstehende Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen und nicht deshalb die Zahlung von Kurzarbeitergeld ablehnen, weil noch nicht der gesamte Urlaub für das laufende Kalenderjahr gewährt worden ist. Alturlaub aus vorangegangenen Jahren müsste jedoch gewährt worden sein.
  2. Allen von der Krise betroffenen Arbeitgebern ist zu raten, frühzeitig mit den Arbeitnehmern einen Organisationsplan zu erstellen, in welchem Umfang die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für die nächsten Wochen zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Betriebes benötigt wird und inwieweit Überstunden abgebaut und Urlaub in Anspruch genommen werden kann.  Ohne Einverständnis der Arbeitnehmer, das auch im Arbeitsvertrag verabredet worden sein kann, ist die Einführung von Kurzarbeit nicht möglich.
  3. Entgeltfortzahlung wegen Krankheit schuldet der Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn eine Erkrankung des Arbeitnehmers durch AU-Bescheinigung nachgewiesen ist. Streitig und evtl. abhängig von den Regelungen des Arbeitsvertrages ist, inwieweit der Arbeitgeber Vergütungszahlung schuldet, wenn der Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Maßnahmen nicht zur Arbeit erscheinen kann. In diesen Fällen sind Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer denkbar. Um Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden, wird es in solchen Fällen sachdienlich sein, Kurzarbeit einzuführen.
  4. Direkte finanzielle Hilfen des Bundes und der Länder für manche von der Krise betroffenen Arbeitgeber und Selbständige werden oder sind mittlerweile schon ausgezahlt worden.

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Entschädigungsansprüche in Zeiten der Corona-Krise

Die vergangenen Tage sind geprägt von einschneidenden Ereignissen. Verordnungen, um die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 einzudämmen. Mit unabsehbaren Folgen für die Wirtschaft. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand, was Ihnen rechtlich zusteht:

Maßnahmenpaket für Unternehmen:

Am 13.03.2020 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen hat, welches für Unternehmen Liquiditätshilfen in unbegrenzter Höhe sowie steuerliche Erleichterungen vorsieht.

Dieses Maßnahmenpaket sieht für Unternehmen u. a. KfW-Kreditprogramme, einen leichteren Zugang zu Bürgschaften, Sonderprogramme für Krisenunternehmen, Exportkreditgarantien, steuerliche Erleichterungen sowie einen leichteren Zugang zu Kurzarbeitergeld vor. Insbesondere für kleinere Unternehmen kann ein Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit sinnvoll sein.

Das Bundesminsterium der Finanzen (BMF) hat einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen beschlossen. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14

Entschädigungsansprüche für Selbständige:

Trotz des Maßnahmenpakets der Bundesregierung leiden Selbstständige besonders stark unter der Corona-Pandemie. Neben dem Maßnahmenprogramm der Bundesregierung sollte man deshalb die rechtliche Seite nicht außer Betracht lassen, da über das sog. „Infektionsschutzgesetz“ Selbständigen erhebliche Entschädigungsleistungen zustehen können.

Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist allerdings das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Selbständige können beispielsweise keine Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz herleiten, sofern lediglich behördliche Empfehlungen ausgesprochen werden.

Liegen die formalen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Infektionsschutzgesetzes vor, kann einem Selbstständiger grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfall zustehen.

Der Entschädigungsanspruch richtet sich in den ersten 6 Wochen nach der Höhe des Verdienstausfalls, ab der 7. Woche an der Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 1 SGB V. Allerdings gelten hier Höchstbeträge über die hinaus keine Erstattung erfolgen kann.

Neben dem Verdienstausfall können sich Selbständige im Falle einer Existenzgefährdung gemäß § 56 Abs. 4 S. 2 Infektionsschutzgesetz auf Antrag die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen „in angemessenem Umfang“ von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Zu beachten ist jedoch, dass der Erstattungsanspruch auch von Billigkeitsgesichtspunkten abhängig ist.

Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der „Absonderung“ (Quarantäne) beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.

In wenigen Fällen kann auch ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall bzw. Ersatz von Betriebsausgaben aufgrund einer Versicherung, insbesondere einer Betriebsausfallversicherung, bestehen. Dies hängt entscheidend vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab, der jedoch Bereichsausnahmen für Epidemien vorsehen kann, sodass stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Gerne stehen wir Ihnen von LANGE BRUNNER für Ihre Fragen zur Verfügung.

Sascha Witzig, Rechtsanwalt