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Änderung in der betrieblichen Altersversorgung zum 01.01.2022

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist zwar schon einige Jahre alt und wurde von der „Großen Koalition“ im Kalenderjahr 2018 aus der Taufe gehoben. Arbeitgeber müssen jedoch spätestens seit Januar 2022 beachten, dass Entgeltumwandlungen der Arbeitnehmer, die über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgeführt werden, mit 15 % des umgewandelten Entgelts bis zur Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bezuschusst werden müssen. Diese Regelung, die zunächst nur für Neuzusagen ab 1. Januar 2019 galt, wurde zur Jahreswende 21/22 auf sämtliche individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien unabhängig vom Datum des Abschlusses erweitert. Ausnahmen gibt es nur im Falle abweichender Tarifverträge.

Um die Sozialversicherungsersparnis zu ermitteln, muss der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ermittelt werden. Die Berechnung der Ersparnis ist im Einzelfall kompliziert. Möchte der Arbeitgeber sie vermeiden, müsste er zur Sicherheit 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss bezahlen.

Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Zuschusspflicht nicht nach, haftet er für Einbußen, die seinen Arbeitnehmern in der Rentenphase entstehen, § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Diese Haftungsansprüche verjähren praktisch nicht, da die Verjährung erst mit Eintritt des Versorgungsfalles beginnt und dann 30 Jahre dauert!

Für die Arbeitgeber ist es jetzt daher höchste Zeit, alte Vereinbarungen, die die Zuschusspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigt haben, umzustellen. Dabei sind folgende Varianten zu prüfen, die nach der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Abhilfe schaffen:

  • Erhöhung des bestehenden Versorgungsvertrages (falls versicherungstariflich möglich und/oder sinnvoll)?
  • Abschluss eines neuen Vertrages unter Berücksichtigung der Zuschusspflicht, ist er versicherungstariflich möglich?
  • Ist der Arbeitnehmer mit einer Absenkung der Gehaltsumwandlung einverstanden, sodass sich der Arbeitgeber ohne Änderung des Versicherungsvertrages beteiligen kann?

Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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